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Ausfuhrbescheinigung

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Grundsätzlich muss die Ausfuhrbestätigung an der Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze eingeholt werden. Nur in Ausnahmefällen kann das Generalkonsulat die erforderliche Bestätigung ausstellen.

Grundsätzlich muss die Ausfuhrbestätigung an der Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze eingeholt werden. Wenn Ausfuhr- und Abnehmernachweis glaubhaft nicht durch die Grenzzollstelle erbracht werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist, kann das Generalkonsulat in Ausnahmefällen die erforderliche Bestätigung unter folgenden Voraussetzungen ausstellen:

Der Liefergegenstand

  • wurde in Deutschland erworben
  • ist für private Zwecke bestimmt
  • wird vom Abnehmer im persönlichen Reisegepäck nach Hongkong verbracht
  • Die Ausfuhr erfolgt vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt
  • Wohnsitz des Abnehmers zum Zeitpunkt der Lieferung ist Hongkong

Vorzulegen sind hierfür:

  • die Liefergegenstände
  • Reisepass als Nachweis für den Wohnsitz
  • Rechnungen mit genauer Bezeichnung der Waren und Kaufdatum

Die Steuerbefreiung für Ausfuhren im Reiseverkehr gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln. Bei der Ausfuhr von Kfz kann nur der Wohnsitz bestätigt werden.

Das Generalkonsulat kann keine Ausfuhrbescheinigungen zur Rückerstattung der Umsatzsteuer für nicht in Deutschland gekaufte Waren erteilen.

Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen zum Zweck der Umsatzsteuer-Rückerstattung beläuft sich auf € 34,07 - pro Beleg, zahlbar in HKD.


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