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Pässe und Ausweise

Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, © dpa
Allgemeine Hinweise
Bei Reisen ins Ausland muss grundsätzlich ein Reisepass mitgeführt werden.
Der Personalausweis reicht in der Regel für die Einreise in Länder außerhalb der EU nicht aus.
Reisepässe können in Hongkong ausschließlich am Generalkonsulat beantragt werden. Die persönliche Vorsprache ist dabei unerlässlich. Dies gilt auch für die Beantragung von Personalausweisen.
Reisepass
Merkblätter, Antragsformulare und Informationen zu benötigten Unterlagen für die Beantragung von Reisepässen, Kinderpässen und vorläufigen Reisepässen finden Sie hier:
- Merkblatt zur Beantragung eines deutschen Reisepasses
- Antrag Reisepass (Erwachsene, verheiratete Minderjährige)
- Antrag Reisepass (unverheiratete Minderjährige)
- Biometrietauglichkeit des Passbildes
- Wohnortänderung im Reisepass
- Passverlustanzeige
Personalausweis
Für die Beantragung von Personalausweisen gelten die Informationen aus dem Merkblatt für die Beantragung von deutschen Reisepässen analog. Weitere Hinweise finden Sie hier:
- Alles Wissenswerte zum Personalausweis
- Merkblatt Online-Ausweisfunktion
- Broschüre Online-Ausweisfunktion
Formulare
- Antrag Personalausweis (Erwachsene, verheiratete Minderjährige)
- Antrag Personalausweis (unverheiratete Minderjährige)
- Personalausweisverlust
Wichtige Information
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburtsanzeige für Kinder, deren deutsche Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden
Für deutsche Staatsangehörige, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, gilt grundsätzlich, dass deren Kinder bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur erwerben, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Die Passage des dazu einschlägigen § 4 Abs. 4 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet wie folgt:
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Informationen
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.
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