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Pässe und Ausweise
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, © dpa
Allgemeine Hinweise
Bei Reisen ins Ausland muss grundsätzlich ein Reisepass mitgeführt werden.
Der Personalausweis reicht in der Regel für die Einreise in Länder außerhalb der EU nicht aus.
Reisepässe können in Hongkong ausschließlich am Generalkonsulat beantragt werden. Die persönliche Vorsprache ist dabei unerlässlich. Dies gilt auch für die Beantragung von Personalausweisen.
Der Kinderreisepass wird zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte bzw. beantragte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Reisepass - Beantragung eines deutschen Reisepasses (ePass) am Generalkonsulat Hongkong
Allgemeine Hinweise
Sie können Ihren Reisepass am Generalkonsulat in Hongkong beantragen, wenn Sie Ihren alleinigen Wohnsitz in Hongkong oder Macau haben und in Deutschland abgemeldet sind.
Sollten Sie noch einen (auch nur 2.) Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Staat haben und dennoch einen Pass beim Generalkonsulat in Hongkong beantragen wollen, kann das Generalkonsulat nur im begründeten Ausnahmefall und nach Rücksprache mit der zuständigen deutschen Passbehörde tätig werden. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen führen. Zudem fällt eine Unzuständigkeitsgebühr in Höhe von 70,00 EUR (bzw. 37,50 EUR für unter 24-Jährige) an.
Passanträge sind persönlich beim Generalkonsulat in Hongkong zu stellen, da bereits bei Antragstellung die Abgabe der Fingerabdrücke erfolgt. Auch Minderjährige stellen ihren Antrag persönlich und in Begleitung aller Sorgeberechtigten. Eine Eintragung der Kinder in den Pass der Eltern ist seit 2012 nicht mehr möglich.
Die Antragstellung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Terminvereinbarung erfolgt online.
Bearbeitungszeiten
Derzeit ist für einen Pass von einer Bearbeitungszeit von ca. 12 Wochen auszugehen. Bei Eilbedürftigkeit kann gegen Zahlung eines Express-Zuschlages in Höhe von 32,00 EUR die Bearbeitungszeit auf etwa 4 Wochen verkürzt werden.
Während der Bearbeitungszeit wird der bisherige Pass an Sie zurückgegeben. Es ist allerdings überaus wichtig, dass Sie bei Abholung des neuen Passes auch Ihren alten Pass zur Entwertung vorlegen!
Hinweis
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (entspricht einem Notpass mit 1-jähriger Gültigkeit) ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie den vorläufigen Pass vor Erhalt eines Express-Passes benötigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in etwa 1-3 Tage.
Gültigkeitsdauer eines Reisepasses
Bis zum Alter von 24 Jahren bei Antragstellung beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Es können in einen vollen Pass keine Seiten hinzugefügt werden.
Alle Unterlagen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Bei ausländischen Urkunden mit einer Apostille.
Gebühren
Die Passgebühren sind bei Antragstellung fällig. Es kann in bar in HKD oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard; die Zahlung wird in Deutschland abgewickelt, weshalb bei einer ausländischen Kreditkarte evtl. zusätzliche Auslandsgebühren anfallen können) bezahlt werden.
Pass bis 24 Jahre: 68,50 EUR
Pass ab 24 Jahre: 101,00 EUR
Expresszuschlag: 32,00 EUR
48 Seiten Zuschlag: 22,00 EUR
Unzuständigkeitszuschlag: 70,00 EUR bzw. bei unter 24-jährigen 37,50 EUR
Benötigte Unterlagen
- ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- Ihre Abstammungs- oder Geburtsurkunde*
- Bargeld (HKD) oder Kreditkarte (Visa oder Mastercard)
- bisheriger Reisepass bzw. Verlustanzeige der Polizei
- bei doppelter Nationalität, auch den Reisepass der anderen Staatsangehörigkeit
- Hongkong-ID-Karte
- Wohnsitznachweis in Form einer Nebenkostenrechnung (Strom, Gas, Wasser etc.)
- Abmeldebescheinigung (nur erforderlich, wenn im bisherigen Pass ein deutscher, schweizerischer, österreichischer, belgischer oder niederländischer Wohnort eingetragen ist)
- ggf. Heiratsurkunde*
- ggf. Nachweis der Namensführung bei Namensänderung durch Eheschließung oder Scheidung z.B.
- ggf. Einbürgerungsurkunde
- ggf. Adoptionsbeschluss
- ggf. Verleihungsurkunde eines Doktorgrades
Bei Minderjährigen zusätzlich:
- Pässe aller Sorgeberechtigten
- Honkong-ID-Karten aller Sorgeberechtigten
- ggf. Heiratsurkunde der Sorgeberechtigten*
- ggf. Nachweis der Namensführung bei Namensänderung durch Eheschließung oder Scheidung z.B.
- ggf. Einbürgerungsurkunde der Sorgeberechtigten
- ggf. Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sterbeurkunde, falls ein Elternteil verstorben ist
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen und Dokumente notwendig sein.
Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie hier:
- Antrag Reisepass (Erwachsene)
- Antrag Reisepass (unverheiratete Minderjährige)
- Biometrietauglichkeit des Passbildes
- Wohnortänderung im Reisepass
- Passverlustanzeige
Personalausweis
Zur Beantragung eines Personalausweises müssen alle oben erwähnten Unterlagen vorgelegt werden; zusätzlich, wenn vorhanden, den bisherigen Personalausweis.
Weitere Informationen finden sie unter www.personalausweisportal.de
Die Kosten für einen Personalausweis betragen derzeit 63,80 EUR für unter 24-Jährige und 78,- EUR für über 24-Jährige.
Bei Unzuständigkeit fällt eine Gebühr in Höhe von 13,- EUR an.
Bei gleichzeitiger Beantragung von Reisepass und Personalausweis müssen nicht alle Unterlagen doppelt vorgelegt werden.
Weitere Hinweise finden Sie hier:
Formulare
- Antrag Personalausweis (Erwachsene)
- Antrag Personalausweis (Minderjährige)
- Antrag eID für EU-Bürger
- Personalausweisverlust
Wichtige Information
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburtsanzeige für Kinder, deren deutsche Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden
Für deutsche Staatsangehörige, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, gilt grundsätzlich, dass deren Kinder bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur erwerben, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Die Passage des dazu einschlägigen § 4 Abs. 4 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet wie folgt:
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Informationen
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.
www.konsularinfo.diplo.de