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Geburtsnachbeurkundung

Baby Faris kurz nach seiner Geburt © Malteser
Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde
Sie können über das Generalkonsulat einen Antrag auf Geburtsbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Seit dem 1. November 2017 ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung zuständig. Das Standesamt I Berlin nur noch dann, wenn noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand. Gegenüber deutschen Behörden reicht dann in Zukunft ganz unkompliziert die Vorlage der deutschen Geburtsurkunde. Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wir die Nachbeurkundung der Geburt für alle deutschen Kinder und eine erste Kontaktaufnahme innerhalb des ersten Lebensjahres.
Benötigte Unterlagen
Zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefüllter aber noch nicht unterschriebener Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
Folgende Unterlagen sind zusätzlich im Original vorzulegen:
- Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille* oder legalisiert und deutscher Übersetzung falls das Dokument nicht auf deutsch oder englisch ausgestellt wurde **
- „short birth certificate“ mit Nachweis der Namensführung (erhältlich auch beim Standesamt) für alle Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren worden sind
- Nachweis über die Uhrzeit der Geburt, z.B. „medical release letter“ aus dem Krankenhaus (Kopie ausreichend)
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern, mit Apostille* und deutscher Übersetzung falls nicht auf deutsch oder englisch ausgestellt **
- Reisepässe und Hongkong-ID-Karten der Eltern
- Geburtsurkunden* der Eltern, ggf. mit Apostille* und deutscher Übersetzung falls nicht auf deutsch oder englisch ausgestellt**
- ggf. Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Einbürgerungsurkunde
- ggf. Geburtsurkunden (insbesondere deutsche Geburtsurkunden) von Geschwisterkindern
- ggf. Nachweis über Vor- oder Nachnamensänderungen
- ggf. Ledigkeitsnachweis der Kindesmutter (bei nicht verheirateten Eltern), ggf. mit Apostille oder le-
galisiert und deutscher Übersetzung - Sofern ein Ehegatte bereits zuvor verheiratet war: Nachweis über Vorehe und deren Auflösung; ggfs. ist eine Anerkennung der ausländischen Ehescheidung durch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin vorzulegen
Je nach Einzelfall können noch Unterlagen nachgefordert werden. Die Standesämter entscheiden, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden.
Alle Unterlagen werden an das zuständige deutsche Standesamt in Form von beglaubigten Fotokopien weitergeleitet. Unter Vorlage der Originale fertigt das Generalkonsulat eine Kopie und beglaubigt sie. Die Originale erhalten Sie wieder zurück.
Gleichzeitiger Passantrag
Folgende Unterlagen werden zusätzlich benötigt:
- vollständig ausgefüllter Passantrag für Minderjährige Pässe und Ausweise - Auswärtiges Amt
- ein aktuelles, biometrietaugliches Passfotos
- Wohnsitznachweis in Form einer Nebenkostenabrechnung (z.B Strom-, Wasser-, Gasrechnung)
Bitte vereinbaren Sie einen weiteren Termin in der Kategorie „Passbeantragung“ Termin buchen
Gebühren
Bei der Auslandsvertretung fallen folgende Gebühren an:
Unterschriftsbeglaubigung | 60 EUR (ca. 550,00 HKD) |
sofern eine Namenserklärung abgegeben wird | 85 EUR (ca. 730,00 HKD) |
Beglaubigung von Fotokopien | 25 EUR (ca. 230,00 HKD) |
Passgebühr (falls der Pass zusätzlich beantragt wird) | siehe Informationen Pass |
Sämtliche Gebühren sind zahlbar in bar in Hong Kong Dollar oder unbar mit internationaler Kreditkarte (Mastercard oder Visa).
Die Nachbeurkundung der Geburt durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach jeweiligem Landesrecht erhoben. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür eine entsprechende Benachrichtigung mit den Kontodaten. Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Standesamt ab und kann von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten oder gar Jahren dauern. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.
Terminvereinbarung
Für die Antragstellung ist das persönliche Erscheinen beider Eltern notwendig. Das Kind muss ebenfalls persönlich erscheinen, wenn parallel auch ein Termin für einen Passantrag gebucht worden ist oder wenn das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat und eine Namenserklärung abgegeben wird. Volljährige Kinder können den Antrag nur selbst stellen.
Termin buchen Kategorie: Familienangelegenheiten
Wenn auch ein Passantrag gestellt werden soll buchen Sie bitte zusätzlich einen Termin in der Kategorie Pass Termin buchen.