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Geburtsnachbeurkundung

Baby Faris kurz nach seiner Geburt

Baby Faris kurz nach seiner Geburt © Malteser

Artikel

Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde

Sie können über das Generalkonsulat einen Antrag auf Geburtsbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Seit dem 1. November 2017 ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung zuständig. Das Standesamt I Berlin nur noch dann, wenn noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand. Gegenüber deutschen Behörden reicht dann in Zukunft ganz unkompliziert die Vorlage der deutschen Geburtsurkunde. Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wir die Nachbeurkundung der Geburt für alle deutschen Kinder und eine erste Kontaktaufnahme innerhalb des ersten Lebensjahres.

Benötigte Unterlagen

Zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde werden folgende Unterlagen benötigt:

Folgende Unterlagen sind zusätzlich im Original vorzulegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille* oder legalisiert und deutscher Übersetzung falls das Dokument nicht auf deutsch oder englisch ausgestellt wurde **
  • „short birth certificate“ mit Nachweis der Namensführung (erhältlich auch beim Standesamt) für alle Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren worden sind
  • Nachweis über die Uhrzeit der Geburt, z.B. „medical release letter“ aus dem Krankenhaus (Kopie ausreichend)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern, mit Apostille* und deutscher Übersetzung falls nicht auf deutsch oder englisch ausgestellt **
  • Reisepässe und Hongkong-ID-Karten der Eltern
  • Geburtsurkunden* der Eltern, ggf. mit Apostille* und deutscher Übersetzung falls nicht auf deutsch oder englisch ausgestellt**
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Einbürgerungsurkunde
  • ggf. Geburtsurkunden (insbesondere deutsche Geburtsurkunden) von Geschwisterkindern
  • ggf. Nachweis über Vor- oder Nachnamensänderungen
  • ggf. Ledigkeitsnachweis der Kindesmutter (bei nicht verheirateten Eltern), ggf. mit Apostille oder le-
    galisiert und deutscher Übersetzung
  • Sofern ein Ehegatte bereits zuvor verheiratet war: Nachweis über Vorehe und deren Auflösung; ggfs. ist eine Anerkennung der ausländischen Ehescheidung durch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin vorzulegen

Je nach Einzelfall können noch Unterlagen nachgefordert werden. Die Standesämter entscheiden, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden.

Alle Unterlagen werden an das zuständige deutsche Standesamt in Form von beglaubigten Fotokopien weitergeleitet. Unter Vorlage der Originale fertigt das Generalkonsulat eine Kopie und beglaubigt sie. Die Originale erhalten Sie wieder zurück.

Gleichzeitiger Passantrag

Folgende Unterlagen werden zusätzlich benötigt:

  • vollständig ausgefüllter Passantrag für Minderjährige Pässe und Ausweise - Auswärtiges Amt
  • ein aktuelles, biometrietaugliches Passfotos
  • Wohnsitznachweis in Form einer Nebenkostenabrechnung (z.B Strom-, Wasser-, Gasrechnung)

Bitte vereinbaren Sie einen weiteren Termin in der Kategorie „Passbeantragung“ Termin buchen

Gebühren

Bei der Auslandsvertretung fallen folgende Gebühren an:

Unterschriftsbeglaubigung 60 EUR (ca. 550,00 HKD)
sofern eine Namenserklärung abgegeben wird 85 EUR (ca. 730,00 HKD)
Beglaubigung von Fotokopien 25 EUR (ca. 230,00 HKD)
Passgebühr (falls der Pass zusätzlich beantragt wird) siehe Informationen Pass

Sämtliche Gebühren sind zahlbar in bar in Hong Kong Dollar oder unbar mit internationaler Kreditkarte (Mastercard oder Visa).

Die Nachbeurkundung der Geburt durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach jeweiligem Landesrecht erhoben. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür eine entsprechende Benachrichtigung mit den Kontodaten. Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Standesamt ab und kann von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten oder gar Jahren dauern. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.

Terminvereinbarung

Für die Antragstellung ist das persönliche Erscheinen beider Eltern notwendig. Das Kind muss ebenfalls persönlich erscheinen, wenn parallel auch ein Termin für einen Passantrag gebucht worden ist oder wenn das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat und eine Namenserklärung abgegeben wird. Volljährige Kinder können den Antrag nur selbst stellen.

Termin buchen Kategorie: Familienangelegenheiten

Wenn auch ein Passantrag gestellt werden soll buchen Sie bitte zusätzlich einen Termin in der Kategorie Pass Termin buchen.

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