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Ausfuhrbescheinigung
Grundsätzlich muss die Ausfuhrbestätigung an der Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze eingeholt werden. Nur in Ausnahmefällen kann das Generalkonsulat die erforderliche Bestätigung ausstellen.
Sie möchten Deutschland besuchen und dort auch Souvenirs kaufen? Dann kann Ihnen unter bestimmten Umständen die in Deutschland einbehaltene Mehrwertsteuer zurückerstattet werden.
Hierzu informieren Sie bitte bereits den Verkäufer darüber, dass Sie die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer beantragen werden und lassen Sie von diesem einen Ausfuhrkassenzettel ausfüllen.
Bei Ihrer Ausreise aus Deutschland, noch bevor Sie Ihre Koffer einchecken, legen Sie die gekauften Waren bitte zusammen mit Ihrem Reisepass und dem Flugticket der örtlichen Zollstelle am Flughafen vor. Dort erhalten Sie kostenfrei einen Stempel auf das o.a. Formular, ohne den eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht möglich ist.
Das so abgestempelte Formular übersenden Sie danach einfach an die auf dem Formular angegebene Adresse.
Bitte beachten Sie, dass Sie gegenüber der Zollstelle Ihren Wohnsitz in Hongkong/Macau nachweisen müssen. Für Waren, die nicht in Ihrem persönlichen Reisegepäck transportiert werden, kann die deutsche Mehrwertsteuer nicht zurück erstattet werden.
Grundsätzlich muss die Ausfuhrbestätigung an der Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze eingeholt werden. Wenn Ausfuhr- und Abnehmernachweis glaubhaft nicht durch die Grenzzollstelle erbracht werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist, kann das Generalkonsulat in wenigen Ausnahmefällen die erforderliche Bestätigung unter folgenden Voraussetzungen ausstellen:
Der Liefergegenstand
- wurde in Deutschland erworben
- ist für private Zwecke bestimmt
- wird vom Abnehmer im persönlichen Reisegepäck nach Hongkong verbracht
- Die Ausfuhr erfolgt vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt
- Wohnsitz des Abnehmers zum Zeitpunkt der Lieferung ist Hongkong
Vorzulegen sind hierfür:
- die Liefergegenstände in Originalverpackung (alle Waren auf der Rechnung müssen vorgelegt werden)
- Reisepass, Hongkong ID/ Macau ID und Nebenkostenabrechnung als Nachweis für den Wohnsitz
- Flugtickets / Boardingpass / Ein- und Ausreisestempel
- Rechnungen mit genauer Bezeichnung der Waren und Kaufdatum
Die Steuerbefreiung für Ausfuhren im Reiseverkehr gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln. Bei der Ausfuhr von Kfz kann nur der Wohnsitz bestätigt werden.
Das Generalkonsulat kann keine Ausfuhrbescheinigungen zur Rückerstattung der Umsatzsteuer für nicht in Deutschland gekaufte Waren erteilen.
Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen zum Zweck der Umsatzsteuer-Rückerstattung beläuft sich auf € 36,- pro Beleg, zahlbar in HKD mit Master- oder Visakarte.