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Wichtige Änderungen im Erbrecht – rechtzeitig Vorsorge treffen!

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Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt.

Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht (auch wenn er z. B. in Hongkong lebte). Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Was bedeutet das für Sie?

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und dennoch wünschen, dass sich im Fall Ihres Todes die Erbfolge nach deutschem Recht richtet, müssen Sie eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, bleibt in der Regel auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein - Lassen Sie sich beraten!

Lassen Sie sich auf jeden Fall von auf Nachlassfragen spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten, wenn Sie sich fragen,

• welche Nachlassregelung Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen am besten entspricht
• ob ein bereits verfasstes Testament geändert oder ergänzt werden sollte
• ob die neue Verordnung (andere) Auswirkungen auf Ihren zu regelnden Nachlass hat
• wie Sie eine evtl. gewünschte Rechtswahl am sinnvollsten treffen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine einzelfallbezogenen Rechtsberatungen durchführen dürfen.

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