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Beschaffung von Hongkonger Urkunden und der Apostille

Artikel

Anforderung von Dokumenten bzw. Kopien

Alle standesamtlichen Aufgaben in Hongkong übernimmt das „Births, Deaths and Marriages Registry“ des „Immigration Department“ Hongkongs (Queensway Government Offices, 66 Queensway, Admiralty). Auf der Webseite des „Immigration Department“ finden Sie unter „Our Services“ ausführliche Hinweise zu Eheschließungen und Geburten in Hongkong. Auch alle Heirats- und Geburtsurkunden - sowie nachträgliche Registerauszüge - werden vom „Immigration Department“ ausgestellt.

Auf dieser Seite finden Sie unter „Forms“ auch das entsprechende Formular für die Beantragung der Dokumente.

Die jeweils vom „Immigration Department“ erhobenen Gebühren (Suchgebühr, Neuausstellungsgebühr, etc.) können folgender Tabelle entnommen werden: www.immd.gov.hk/eng/services/fee-tables/index.html.

Apostille-Verfahren

Aufgrund des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 wird das aufwändige Legalisationsverfahren für die Echtheitsbestätigung öffentlicher Urkunden dadurch verkürzt, dass dieses durch einen Beglaubigungsvermerk („Apostille“) ersetzt wird. Dieses Übereinkommen gilt im Verhältnis zwischen den ca. 60 Vertragsstaaten. Zu ihnen gehört neben Deutschland auch das Vereinigte Königreich nicht aber die VR China. Es findet jedoch gemäß Art. 153 Basic Law und der Erklärung des chinesischen Botschafters in Den Haag vom 3. Juni 1997 auch nach der Wiedervereinigung mit China auf Hongkong (Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China, Hong Kong) Anwendung.

Erfasste Dokumente

Folgende Dokumente sind einer Beglaubigung im Wege des Apostillenverfahrens zugänglich:

a) von einer öffentlichen Stelle unterzeichnete Dokumente (z. B. durch einen „Hong Kong SAR Government recognised officer“):

  • Heiratsurkunde (Marriage Certificate)
  • Ledigkeitsbescheinigung (Certificate of Absence of Marriage Record)
  • Geburts- und Sterbeurkunde (Birth and Death Certificate)
  • (Certificate of Registered Particulars)
  • Handelsregisterauszug (Business Registration Certificate)
  • Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation)

b) von einem Notar:

  • Prozessvollmacht
  • notarielle Beglaubigung

c) von einer zur Entgegennahme eines Eides ermächtigten Person:

  • eidesstattliche Versicherung

Kosten

Für die Erteilung der Apostille auf einer öffentlichen Urkunde wird eine Gebühr von HK$ 125 pro Apostille erhoben.

Erteilungsverfahren

a) persönlicher Antrag

  1. Das mit einer Apostille zu versehende Dokument ist beim „Apostille Service Office“, High Court Registry, Zimmer LG115, High Court Building, 38 Queensway, Hong Kong (Tel.: +852 - 2825 4226) einzureichen.
  2. Wenn das Dokument für die Erteilung einer Apostille akzeptiert wurde, hat der Antragsteller die Gebühr zu entrichten (bar, per Kartenzahlung (EPS) oder per Scheck an „Government of Hong Kong SAR“) bei der Zahlstelle (High Court Accounts Office, LG211) und erhält dafür eine Quittung.
  3. Diese Quittung ist als Zahlungsnachweis im „Apostille Service Office“, Zimmer LG115, vorzulegen, um anschließend das Dokument einzureichen und einen Abholschein zu erhalten.
  4. Sollte der Antragsteller nicht in der Lage sein, das mit der Apostille versehene Dokument selbst abzuholen, kann er eine andere Person bevollmächtigen, dieses entgegenzunehmen.
  5. Für gewöhnlich kann das Dokument nach drei Arbeitstagen abgeholt werden. Wenn es nicht innerhalb eines Monats abgeholt wird, wird es dem Antragsteller per einfacher Post übersandt.

b) über eine dritte Person oder per Post

  1. Antragsteller ohne Wohnsitz in Hong Kong können eine dritte Person (z. B. eine ortsansässige Rechtsanwaltskanzlei) damit beauftragen, in ihrem Namen das Dokument vorbei zu bringen und die Gebühr entrichten zu lassen.
  2. Wahlweise können diese Antragsteller das Dokument und einen Bankscheck über einen Betrag in Höhe der Verfahrensgebühr (HK$ 125 pro Apostille) zahlbar an „Government of Hong Kong SAR“ auch per Post übersenden. Der Scheck muss genau bestimmen, dass er in Hongkong gezogen werden kann („can be drawn in Hong Kong“). Zudem hat der Antragsteller alle zusätzlichen Bankkosten für diese Transaktion selbst zu tragen.

Das Generalkonsulat weist darauf hin, dass diese Auskunft unverbindlich erteilt wird und keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erhebt.

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