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Ehesachen

Eheringe

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03.01.2022 - Artikel

Ehe und Partnerschaft

Informationen zur Eheschließung in Hongkong finden Sie auf der Webseite des „Immigration Department“ Hongkongs.

Eheregister

Für den Nachweis einer in Hongkong geschlossenen Ehe ist die mit Apostille versehene Hongkonger Heiratsurkunde völlig ausreichend. Hinweise zum Apostilleverfahren finden Sie unter Beschaffung von Hongkonger Urkunden und der Apostille.

Zusätzlich können Sie freiwillig auf Antrag eine gebührenpflichtige Registrierung in einem deutschen Eheregister vornehmen lassen. Nach der Eintragung kann vom Standesamt jederzeit eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden. Ab dem 1. November 2017 ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung zuständig. Das Standesamt I Berlin nur noch dann, wenn noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand.

Bei Wunsch nach einem solchen Eintrag kann der Antrag über das Generalkonsulat gestellt werden.

Dazu legen Sie bitte folgende Unterlagen im Original vor (Kopien werden vom Generalkonsulat gefertigt und beglaubigt):

  • ausgefüllter Antrag
  • Heiratsurkunde (ggf. mit Apostille und deutscher Übersetzung)
  • Reisepässe beider Ehepartner
  • Geburtsurkunden beider Ehepartner (ggf. mit Apostille bzw. Legalisation und deutscher Übersetzung)
  • sofern ein Ehegatte bereits zuvor verheiratet/verpartnert war: Nachweis über Vorehe(n)/Partnerschaft(en) und deren Auflösung (ggf. mit deutscher Übersetzung)

Diese Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen. Wird zusätzlich eine Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten und anerkannten Übersetzer verlangt, so finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de eine Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen.

Weitere Informationen zu Übersetzungsbüros in Deutschland finden Sie auch beim Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V (BDÜ).

Alle Unterlagen werden an das zuständige Standesamt in Form von beglaubigten Fotokopien weitergeleitet.

Im Rahmen der Eheregistrierung kann auch eine Erklärung zum Ehenamen abgegeben werden.

Wird ein Ehename bestimmt, müssen beide Ehegatten persönlich vorsprechen und den Antrag unterschreiben.

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Gebühren:

Bei der Auslandsvertretung fallen folgende Gebühren an :

  • für Unterschriftsbeglaubigung 56,43 EUR (ca. 520,00 HKD),
    sofern eine Namenserklärung abgegeben wird 79,57 EUR (ca. 710,00 HKD)
  • für die Beglaubigung von Fotokopien 27,16 EUR (ca. 240,00 HKD)
  • Passgebühr

Sämtliche Gebühren sind zahlbar in bar in Hong Kong Dollar oder unbar mit internationaler Kreditkarte (Mastercard oder Visa).

Sämtliche Gebühren sind zahlbar in bar in HKD.

Die Beurkundung der Eheschließung durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Eheregister und die Ausstellung von Heiratsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Kontodaten. Die Bearbeitungsdauer hängt vom zuständigen Standesamt ab. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.

Scheidung und Unterhalt

1. Erforderlichkeit der Anerkennung

Die Ehescheidung ist nach den Regelungen des Völkerrechts grundsätzlich nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe eines deutschen Staatsangehörigen weiterhin als bestehend.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die zuständige deutsche Behörde (i. d. R. Landesjustizverwaltung) für den deutschen Rechtsbereich wirksam (vgl. § 107 FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so dass z. B. eine erneute Eheschließung erst bei Vorliegen des Anerkennungsbescheides möglich ist.

Eine förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn:

  • eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten („Eigenrechtsentscheidung“)
    oder
  • die Ehescheidung in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 (bzw. nach Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates) ergangen ist.

2. Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag.

Antragsberechtigt ist:

  • jeder der betroffenen Ehegatten,
  • jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben).

Für die Entscheidung über den Antrag wird von der örtlich zuständigen deutschen Behörde – abhängig vom Einkommen des Antragstellers, der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller sowie dem Verwaltungsaufwand - eine Gebühr zwischen 15,- EUR und 305,- EUR erhoben. Bei der deutschen Auslandsvertretung entstehen lediglich Gebühren für die Beglaubigung der Fotokopien der antragsbegleitenden Unterlagen.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts der ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung ist bei der Landesjustizverwaltung bzw. bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in deren Bundesland bzw. in dessen Bezirk einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung.

Im Übrigen ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Salzburger Straße 21-25, D-10825 Berlin) zuständig.

Antragsformulare gibt es bei den deutschen Standesämtern und Auslandsvertretungen sowie online.

Das Antragsformular ist auch bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz unter folgendem Link zu finden.


3. vorzulegende Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Anerkennungsantrag
  • Eheschließungsurkunde der geschiedenen Ehe (ggf. mit Apostille bzw. Legalisation)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (z. B. Reisepass)
  • Einkommensnachweis des Antragstellers
  • Geburtsurkunden etwaiger minderjähriger Kinder des Antragstellers, gegenüber denen er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist
  • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
    sowie
    bei Scheidung durch gerichtliche Entscheidung:
  • Original der Scheidungsunterlagen (Decree Nisi und Decree Absolute mit Apostille).

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Weitere Informationen

www.konsularinfo.diplo.de

Ehe, Familie, Kinder und Scheidung

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