Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Geburt eines Kindes im Ausland

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige © colourbox

Artikel

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Ihr Kind erhält im Regelfall durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter und/oder der Vater Deutsche/-r sind. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und nur der Kindesvater ist Deutscher, ist ggf. eine vorherige Vaterschaftsanerkennung erforderlich, damit das Kind anschließend die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.

Sofern das Kind in Hongkong geboren wurde und der deutsche Vater in der Hongkonger Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, ist die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung aus Sicht des Generalkonsulats Hongkong nicht notwendig. Eine Vaterschaftsanerkennung wird in diesen Fällen nur auf ausdrücklichen Wunsch des deutschen Stande samts beurkundet. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen gern über unser Kontaktformular.

Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde

Sie können wegen der oben genannten Notwendigkeit, aber auch freiwillig bei Wunsch, über das Generalkonsulat einen Antrag auf Geburtsbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Seit dem 1. November 2017 ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung zuständig. Das Standesamt I Berlin nur noch dann, wenn noch nie ein Wohnsitz in Deutschland bestand. Gegenüber deutschen Behörden reicht dann in Zukunft ganz unkompliziert die Vorlage der deutschen Geburtsurkunde. Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wir die Nachbeurkundung der Geburt für alle deutschen Kinder und eine erste Kontaktaufnahme innerhalb des ersten Lebensjahres.

Weitere Informationen

Namensrecht

Informationen zum neuen Namensrecht erhalten Sie hier: Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025 - Auswärtiges Amt. Kinder, die in Hongkong geboren wurden, erhalten im Regelfall den Nachnamen des Vaters. Durch eine Namenserklärung kann ein anderer Name, auch ein Doppelname, bestimmt werden.

Bitte beachten Sie bei der Vornamensgebung für Ihr Kind, dass die von Ihnen für die Ausstellung der ausländischen Geburtsurkunde gewählte Vornamensführung auch bereits für den deutschen Rechtsbereich verbindlich ist.

Passbeantragung

Wenn die Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt ist, kann ein Pass beantragt werden.

Weitere Informationen zur Passbeantragung

nach oben