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Einbürgerung aus dem Ausland

Hände auf einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa

Artikel

Informationen zur Einbürgerung aus dem Ausland


Allgemeine Hinweise

Grundsätzlich setzt eine Einbürgerung einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ohne tatsächlichen Wohnsitz in Deutschland unterscheidet sich von einer Einbürgerung im Inland dahingehend, dass die Auflagen besonders hoch sind. Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Vielmehr liegt die Einbürgerung aus dem Ausland im Ermessen des Bundesverwaltungsamts als zuständige Behörde.

Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland prüft das Bundesverwaltungsamt, ob es für Deutschland aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten vorteilhaft ist, Sie trotz Wohnsitz im Ausland einzubürgern. Ihre Einbürgerung muss daher im öffentlichen Interesse liegen. Ihre persönlichen Belange und Wünsche (z. B. Reiseerleichterung durch einen deutschen Pass) sind hierbei leider nicht ausschlaggebend.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

- Unterhaltsfähigkeit (ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe)

- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

- Hinreichende und mehrfache Bindungen an Deutschland

- Erfüllung der staatsbürgerlichen Voraussetzungen (Einbürgerungsbewerber müssen ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben)

- Seit dem 1. September 2008 muss jeder Einbürgerungsbewerber Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland in einem schriftlichen Test (sog. Einbürgerungstest) nachweisen. Der Test wird nicht bei Abgabe der Antragsunterlagen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren durchgeführt.

Weitergehende Informationen über die Voraussetzungen über eine Einbürgerung aus dem Ausland erhalten Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter:

Das Bundesverwaltungsamt können Sie erreichen unter:

Tel: (0049) 228 99 358 4485 oder (0049) 228 99 358 0 (allgemeiner Auskunftsdienst)

E-Mail: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de

Antragsstellung

Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung oder Sie können es sich von der Homepage des Bundesverwaltungsamts herunterladen.

Bitte füllen Sie das Antragsformular sorgfältig und vollständig aus und legen dieses zusammen mit folgenden Unterlagen vor:

- Geburtsurkunde*

- falls Sie verheiratet sind: Heiratsurkunde* (ggf. Pass des Ehepartners)

- falls Sie Kinder haben: Geburtsurkunden* der Kinder (ggf. Pässe der Kinder)

- ggf. Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach der Heirat/Scheidung führen

- Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang

- ggf. aktuelle Arbeitgeberbescheinigung

- aktuelles Hongkonger Führungszeugnis*

- Reisepass

- Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland

- Nachweis zu Ihren Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit)

- Nachweis über die Sprachkenntnisse auf Niveau B1

- Ein von Ihnen handschriftlich und in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf

* Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Informationen zur Legalisation von Hongkonger Urkunden finden Sie auf der Seite „Beglaubigungen“.

Bitte legen Sie jeweils das Original und eine beglaubigte Kopie vor. Die Originalurkunden und Zeugnisse werden Ihnen selbstverständlich wieder ausgehändigt.

Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie außerdem eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der Auslandsvertretung zwecks Abgabe der Antragsunterlagen. Anlässlich dieses Termins wird ein Konsularbeamter mit Ihnen ein ausführliches Gespräch über Ihre Motivation für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, Ihren bisherigen Lebenslauf und Ihre Zukunftsplanung führen. Die Auslandsvertretung prüft zudem Ihre eingereichten Unterlagen und schickt diese anschließend mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt.

Gebühren

Das Verfahren auf Einbürgerung aus dem Ausland ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt grundsätzlich 255,- EUR je volljährige Person. Für ein miteingebürgertes Kind beträgt sie 51,- EUR. Die Gebühr für eine ablehnende Entscheidung beträgt grundsätzlich 191,- EUR bzw. für ein Kind 38,- EUR.

Die Gebühr ist nach Abschluss der Prüfung direkt an das Bundesverwaltungsamt zu überweisen.

Eine verbindliche Beratung zur Einbürgerung erhalten Sie ausschließlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt.

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Haftungsausschluss

Alle Angaben dieser Seite beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus dieser Seite nicht hergeleitet werden.

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